Stand 11. November 2021
In Bayern gilt bei den Infektionsschutzvorgaben eine sog. Krankenhaus-Ampel.
Seit dem 9. November 2021 steht die Krankenhausampel landesweit auf ROT. Den aktuellen Status und Informationen zur Krankenhausampel finden Sie auf der Übersichtsseite des Gesundheitsministeriums.
Alle in Bayern aktuell gültigen Regeln finden sich in der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV).
Die hiernach gültigen, von der jeweiligen Stufe der Krankenhausampel abhängigen Zugangsbeschränkungen zu unseren Sportstätten betreffen – mit Ausnahme von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen – allesamt den geschlossenen Raum. Die Sportausübung im Außenbereich ist ohne gesonderte Zugangsbeschränkungen möglich. Auch der Toilettengang im Innenbereich ist bei sonstiger Sportausübung im Freien – unter Einhaltung der entsprechenden Maskenpflicht – möglich.
Hier die Regelungen nach der Krankenhausampel:
Stufe Rot
Sobald landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, gilt zusätzliche zu den Maßnahmen der Stufe Gelb.:
Sportveranstaltungen: Es gilt 2G, d. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zugang erhalten. Darüber hinaus erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler zur aktiven Sportausübung Zutritt, auch wenn diese nicht geimpft oder genesen sind (Ausnahmeregelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2021). Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder geimpft noch genesen sind, müssen – bei Kundenkontakt – an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen, damit diese Zugang zu unseren geschlossenen Raumschießanlagen erhalten können. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Sporttreibende dazu, unabhängig von der Frage, ob diese eigene Vereinsmitglieder oder Gastschützen sind. D.h., dass etwa Standaufsichten, Trainer, Sportleiter oder Schießstandbetreiber einen entsprechenden 3G plus-Nachweis erbringen müssen.
Aus- und Fortbildung: In geschlossenen Räumen gilt für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (einfacher Schnelltest genügt) persönlichen Zugang erhalten.
Vereinssitzungen: Es gilt 2G, d. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einlass erhalten. Ehrenamtlich Tätige, die weder geimpft noch genesen sind, müssen – bei Kundenkontakt – an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen, damit diese Zugang zu unseren geschlossenen Raumschießanlagen erhalten können. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Sitzungsteilnehmer (z.B. bei einer Jahreshauptversammlung) dazu, soweit diese nicht allein aus Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion bestehen. Rein interne Gremiensitzungen – wie etwa eine Vorstandssitzung – sind hiernach auch bei roter Krankenhausampel ohne 3G-Nachweis möglich.
Eigenleistung am Schießstand: Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im geschlossenem Raum der 2G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 2G-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht. Werden die Arbeiten allein von Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion vorgenommen, ist dies ohne 3G-Nachweis möglich.
Gastrobetrieb: Für die Gastronomie bleibt es – abweichend vom sonstigen 2G – bei der 3G plus-Regelungen, d.h. dass nur Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test negativ Getestete Zugang in den geschlossenen Raum erhalten. Inwieweit auch der Sport- und Vereinsbetrieb eines bewirteten Schützenhauses unter diese Ausnahmeregel fällt, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt.
Beim Böllern gelten die Sportregeln.
Bei landesweitem 2G gelten dann auch dieselben Erleichterungen wie bei „normalem“ 2G, d.h. z.B., dass die Maskenpflicht entfällt. Soweit Maskenpflicht besteht (etwa bei der Aus- und Fortbildung), ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Regionale Hotspotregelung:
In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt.
Stufe Gelb
Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1.200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, gilt:
Sportveranstaltungen: Es gilt 3G plus, d. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die einen aktuellen, negativen PCR-Test nachweisen können, Zugang erhalten. Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu 3G plus Zutritt. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder geimpft noch genesen sind, müssen – bei Kundenkontakt – an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen, damit diese Zugang zu unseren geschlossenen Raumschießanlagen erhalten können. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Sporttreibende dazu, unabhängig von der Frage, ob diese eigene Vereinsmitglieder oder Gastschützen sind. D.h., dass etwa Standaufsichten, Trainer, Sportleiter oder Schießstandbetreiber einen entsprechenden 3G plus-Nachweis erbringen müssen.
Aus- und Fortbildung: In geschlossenen Räumen gilt für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (einfacher Schnelltest genügt) persönlichen Zugang erhalten.
Vereinssitzungen: Es gilt 3G plus, d. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die einen aktuellen, negativen PCR-Test nachweisen können, Zugang erhalten. Ehrenamtlich Tätige, die weder geimpft noch genesen sind, müssen – bei Kundenkontakt – an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen, damit diese Zugang zu unseren geschlossenen Raumschießanlagen erhalten können. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Sitzungsteilnehmer (z.B. bei einer Jahreshauptversammlung) dazu, soweit diese nicht allein aus Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion bestehen. Rein interne Gremiensitzungen – wie etwa eine Vorstandssitzung – sind hiernach auch bei gelber Krankenhausampel ohne 3G-Nachweis möglich.
Eigenleistung am Schießstand: Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im geschlossenem Raum der 3G plus-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder Personen, die einen aktuellen, negativen PCR-Test nachweisen können, Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 3G plus-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht. Werden die Arbeiten allein von Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion vorgenommen, ist dies ohne 3G-Nachweis möglich.
Gastrobetrieb: Für die Gastronomie gilt die 3G plus-Regelungen, d.h. dass nur Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test negativ Getestete Zugang in den geschlossenen Raum erhalten.
Beim Böllern gelten die Sportregeln.
Bei landesweitem 3G plus gelten dann auch dieselben Erleichterungen wie bei „normalem“ 3G+, d.h. z.B., dass die Maskenpflicht entfällt. Soweit Maskenpflicht besteht (etwa bei der Aus- und Fortbildung), ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Stufe Grün
Unter 7-Tage-Inzidenz von 35
Für Sieben-Tage-Inzidenzen unter 35 gilt – wo immer möglich – das allgemeine Abstandsgebot von 1,5 Metern.
In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten.
Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird generell empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske). Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Speziell für unsere Schützenstüberl gilt: In Anlehnung an die Regeln für die Gastronomie kann die Maskenpflicht entfallen, solange die Schützinnen und Schützen am Tisch sitzen.
Ab 7-Tage-Inzidenz von 35
Sportschießen Im Innenbereich gilt der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich. Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen. Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung, soweit diese hierbei keinen Kontakt zu „Kunden“ haben. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kontakt zu "Kunden" müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Sporttreibende dazu, unabhängig von der Frage, ob diese eigene Vereinsmitglieder oder Gastschützen sind. D.h., dass etwa Standaufsichten, Trainer, Sportleiter oder Schießstandbetreiber einen entsprechenden 3G-Nachweis erbringen müssen. Sofern ein Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigter oder ehrenamtlich Tätiger an mehr als einem Tag in der Woche in diesem Sinne Kundenkontakt hat, muss dieser an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der Woche über einen Testnachweis verfügen. Sofern er nur an einem einzigen Tag in der Woche (z.B. am wöchentlichem Schießabend) Kundenkontakt hat, muss er nur an diesem Tag über einen Testnachweis verfügen. Das bayerische Innenministerium empfiehlt, in Zweifelsfällen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde Rücksprache zu halten, welche einzelfallbezogen die konkreten Umstände vor Ort in gebotener Weise berücksichtigen kann. Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen. Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen: Staatliches Rahmenhygienekonzept Sport – Stand 20-10-2021. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. Der BSSB hat sein Musterhygienekonzept für den Sportbetrieb entsprechend an das aktuelle, staatliche Rahmenkonzept angepasst: BSSB-Musterhygienekonzept für den Sportbetrieb – Stand 25-10-2021. Dieses Musterhygienekonzept muss zwingend an die standort- und wettkampfspezifischen Begebenheiten vor Ort weiter angepasst werden. Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt außerdem: 1. Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. 2. Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. 3. Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
Aus- und Fortbildung Im Innenbereich gilt auch für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich. Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen. Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung, soweit diese hierbei keinen Kontakt zu „Kunden“ haben. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kontakt zu "Kunden" müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Seminar- oder Schulungsteilnehmer dazu, unabhängig von der Frage, ob diese eigene Vereinsmitglieder oder Gäste sind. Sofern ein Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigter oder ehrenamtlich Tätiger an mehr als einem Tag in der Woche in diesem Sinne Kundenkontakt hat, muss dieser an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der Woche über einen Testnachweis verfügen. Sofern er nur an einem einzigen Tag in der Woche Kundenkontakt hat, muss er nur an diesem Tag über einen Testnachweis verfügen. Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen. Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
Vereinssitzungen Vereinssitzungen können ohne Personenobergrenzen stattfinden. Im Innenbereich gilt auch für unsere Vereinssitzungen der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich. Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen. Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung, soweit diese hierbei keinen Kontakt zu „Kunden“ haben. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kontakt zu "Kunden" müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Sitzungsteilnehmer (z.B. bei einer Jahreshauptversammlung) dazu, soweit diese nicht allein aus Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion (z.B. bei einer Vorstandssitzung) bestehen. Sofern ein Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigter oder ehrenamtlich Tätiger an mehr als einem Tag in der Woche in diesem Sinne Kundenkontakt hat, muss dieser an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der Woche über einen Testnachweis verfügen. Sofern er nur an einem einzigen Tag in der Woche Kundenkontakt hat, muss er nur an diesem Tag über einen Testnachweis verfügen. Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen. Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
Eigenleistung am Schießstand Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innenbereich der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 3G-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht.
Gastrobetrieb Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen: 1. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt. 2. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt. 3. Die 3G-Reglung und die Kontaktdatenerfassung finden keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen. Die Maskenpflicht gilt nicht für Gäste, solange sie am Tisch sitzen. Kontaktdaten sind in geschlossenen Räumen der Gastronomie mit Tanz und Musikbeschallung bzw. -begleitung (soweit nicht nur als Hintergrundmusik) zu erfassen. Das staatliche Rahmenkonzept für die Gastronomie ist zu beachten.
Beim Böllern gelten die Sportregeln Ab Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt bei den Böller-Veranstaltungen im Außenbereich die 3G-Regelung, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen. Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen. Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen: Staatliches Rahmenhygienekonzept Sport – Stand 20-10-2021. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. Der BSSB hat sein Musterhygienekonzept für den Sportbetrieb entsprechend an das aktuelle, staatliche Rahmenkonzept angepasst: BSSB-Musterhygienekonzept für den Sportbetrieb – Stand 25-10-2021. Dieses Musterhygienekonzept muss zwingend an die standort- und wettkampfspezifischen Begebenheiten vor Ort weiter angepasst werden.
Freiwilliges 2G und 3G plus: Ergänzend zu den allgemeinen Regeln gelten seit dem 6. Oktober Erleichterungen u. a. für die Schützenhäuser, Vereinsheime und Schießstände, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test (sog. freiwilliges 3G plus) zulassen. Die Regeln des freiwilligen 2G und 3G plus ergänzen die allgemeinen Regeln, die ansonsten weitergelten. Die 2G/3G plus-Regelungen sind in diesem Fall rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers.
Die Anwendung des freiwilligen 2G / 3G plus ist allerdings an bußgeldbewehrte Auflagen geknüpft, die unbedingt einzuhalten sind – Kontrollen sind engmaschig angekündigt:
Gegenüber Gästen, Besuchern oder Nutzern ist deutlich erkennbar auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen.
Durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellungin Bezug auf jede Einzelperson ist sicherzustellen, dass Zugang nur für die in der Regelung zu freiwilligem 2G oder 3G plus genannten Personen besteht.
Die Absicht entsprechender Zugangsbeschränkung ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen.
Hier die freiwilligen 2G/3G plus-Regelungen:
Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt, also auch in unseren Schützenhäusern, Vereinsheimen und Schießständen.
Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Außerdem entfallen in diesen Fällen etwaige Personenobergrenzen und die Alkoholverbote bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden ebenfalls aufgehoben.
Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.). Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt. Bei freiwilligem 2G haben Schulkinder nur unter zwölf Jahren Zutritt.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde soll zusätzliche Schutzmaßnahmen insbesondere bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen von COVID-19- Erkrankungen ergreifen. Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen Landratsamt bzw. Internetseite des Landratsamtes)!
Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Das bayerische Kabinett kündigt ausdrücklich Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen an genauso wie die konsequente Ahndung von Verstößen.
Hilfsprogramme zur Abfederung der pandemiebedingten Wirtschaftsschäden:
Überbrückungshilfe Corona
Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt.
Die Überbrückungshilfe umfasst verschiedene Phasen:
Die erste Phase betrifft die Fördermonate Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung oder Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich.
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase konnten bis 31. März 2021 gestellt werden.
Die dritte Phase (Überbrückungshilfe III) umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für die dritte Phase konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Die vierte Phase (Überbrückungshilfe III Plus) umfasst die Monate Juli bis September 2021. Anträge für die vierte Phase können bis 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe III Plus bietet sich in besonderer Weise für unsere Schützenvereine an:
Hier können gemeinnützige Unternehmen in ihrer Arbeitgeberfunktion auch Ehrenamtliche berücksichtigen. D.h., dass gemeinnützige Schützenvereine auch ohne Angestellten einen Förderantrag stellen können.
Der hierzu zwingend geforderte Steuerberater kann zur Antragstellung in diesem Fall auch dann tätig werden, wenn der antragstellende Verein keinen hauptamtlichen Beschäftigten hat. Die Kosten für prüfende Dritte (Steuerberater etc.), die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, sind zudem bis zu 90 Prozent förderfähig.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes („November- und Dezemberhilfe")
Die Antragsfrist für die November- bzw. Dezemberhilfe endete am 30. April 2021.
Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege
Anträge auf Unterstützung mussten bis spätestens 30. Juni 2021 beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingereicht werden.
KfW-Schnellkredit
Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit? Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten.
Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.
Der erste Schritt: Starten Sie den KfW-Förderassistenten, finden Sie den passenden KfW-Kredit und erfassen Sie alle Angaben für Ihren Kreditantrag. Damit sind Sie richtig gut auf das wichtige Bankgespräch vorbereitet.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Corona-Kreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Bayern
Programm für gemeinnützige Organisationen, die im Zuge der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten, jedoch strukturell gesund sind. Für den Kredit erfolgt eine hundertprozentige Risikoübernahme durch den Bund bzw. den Freistaat Bayern.
Rahmenbedingungen:
Laufzeit: 5 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr oder 10 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren
Außerplanmäßige Tilgungen: Vollständige außerplanmäßige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
Zinssatz: einheitlicher Zinssatz i. H. v. 1,5 %, ermöglicht durch zinsgünstige Refinanzierung durch die KfW Bankengruppe (aus Mitteln des KfW-Sonderprogramms „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“) sowie Risikoübernahmen des Bundes und des Freistaats Bayern (der Antragssteller ist davon unabhängig verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen).
Detaillierte Informationen zum „Corona-Kredit-Gemeinnützige“ finden Sie auf der Homepage der LfA Förderbank Bayern: hier.
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2020 legt fest: "Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich."
"Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist."
Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht
Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist am 28. März 2020 in Kraft getreten: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu geregelt, die ausdrücklich auch unsere Schützenvereine betreffen:
Was tun, wenn 2021 Vorstandswahlen durchzuführen sind, dies aber die COVID-19-Infektionslage nicht zulässt? Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit Neuwahlen stattfindet.
Was tun, wenn 2021 eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
Was tun, wenn 2021 Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
Was tun, wenn 2021 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren sind vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein festgesetzten Termin.
Die Anwendungsmöglichkeit des „COVID-19-Gesetzes“ ist bis einschließlich 31.08.2022 verlängert. Es wird darüber hinaus empfohlen, entsprechende Satzungsregelungen zu schaffen, die die nach dem „COVID-19-Gesetz“ nur vorläufig gegebenen Möglichkeiten auch langfristig, über das benannte Datum hinaus in der Vereinssatzung verankern.
Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem benannten Gesetzestext und einem diesbezüglichen Hinweis des Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht.
Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der Satzung vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.
Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss. Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt. Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
Dazu zwei Fallbeispiele:
Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019. Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12. Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen.
Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen. Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg. Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg.
Hinweis für alle Antragsteller:
Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden.
BSSB-Geschäftsstelle weiter per Telefon und E-Mail zu erreichen
Trotz der weiterhin gültigen Einschränkungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zu allen Fragen rund um Schießsport und Schützenwesen zur Verfügung!
Die BSSB-Geschäftsstelle ist weiter über Telefon und E-Mail zu erreichen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der BSSB-Homepage.
Um den staatlichen Anordnungen, insbesondere aber dem Gesundheitsschutz unserer Gäste und Mitarbeiter gerecht zu werden, bleibt die Geschäftsstelle des BSSB allerdings bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen.